Satzung

Satzung der Karnevalsgesellschaft Verberg 1956 e. V.

§ 1 Allgemeines, Gemeinnützigkeit

Die Karnevalsgesellschaft Verberg 1956 e. V. mit Sitz in Krefeld-Verberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) Pflege des Karnevals von Krefeld-Verberg als Volksfest; Schutz, Erhaltung und harmonischer Fortentwicklung fastnachtlicher Volksbräuche,

b) Kontaktpflege,

c) Pflege und Förderung des Verberger Heimatgedankens und des Brauchtums.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf Niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Passive Mitglieder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr haben kein Stimmrecht, es sei denn sie sind Mitglied des Vorstandes, des Beirates oder des Ehrenrates.

§ 3 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Ehrenrat

§ 4 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ein anwesendes Mitglied kann maximal ein weiteres Mitglied vertreten. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
  4. Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr einmal als Hauptversammlung zusammen. Die Hauptversammlung soll bis zum 31.05. eines jeden Jahres abgehalten werden. Auf der Hauptversammlung müssen folgende Tagesordnungspunkte abgehandelt werden:

a) Jahresberichte

b) Rechnungsbericht des Schatzmeisters

c) Prüfungsbericht der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes

f) Wahl der Mitglieder des Beirates

g) Wahl von 2 Kassenprüfern

h) Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages für das folgende Geschäftsjahr.

5. Die Hauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden mindestens 3 Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich an die Mitglieder zu erfolgen.

6. Anträge an die Hauptversammlung haben mindestens 10 Tage vor dieser Hauptversammlung beim Vorstand vorzuliegen.

7. Über Anträge, die nach dieser Frist oder während der Hauptversammlung eingehen, kann nur entschieden werden, wenn deren Zulassung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wurde (§ 4 Abs. 3 Sätze 2,3 u. 4 gelten entsprechend).

8. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich eine Einberufung verlangen.

9. Bei außerordentlichen Hauptversammlungen kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.

10. Der Vorstand kann nach Maßgabe der laufenden Geschäfte weitere Mitgliederversammlungen einberufen.

11. Vor Beginn der Versammlung ist die Zahl der vertretenden Stimmen festzustellen und ihre Richtigkeit von der Versammlung zu bestätigen.

12. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit es die Satzung nicht anders vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

13. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

14. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (§ 4 Abs. 3 Sätze 2,3 u. 4 gelten entsprechend).

15. Ein Einspruch wegen Satzungswidrigkeit eines Beschlusses ist beim 1. Vorsitzenden einzulegen, der dem Vorstand vorgelegt wird. Dessen Beschlüsse sind der Mitgliederversammlung erneut zur Entscheidung vorzulegen. Darüber hinaus ist ein Einspruch gegen Beschlüsse nicht zulässig.

§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Geschäftsführer

e) dem Präsidenten

2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

3. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende Sitz und Aufgabe im Vorstand.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung in geheimer Wahl, mit einfacher Stimmenmehrheit, gewählt. Eine Wahl durch Akklamationen ist zulässig, sofern die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit ihr Einverständnis gegeben hat.

5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen z. B. Reisekosten können erstattet werden.

6. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

7. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft unter Angabe der Tagesordnung die Vorstands- und Mitgliederversammlung (§4) ein.

8. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse, und die Verwaltung des Vermögens des Vereins.

9. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

10. Der Geschäftsführer hat über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokolle zu fertigen, welche der 1. Vorsitzende und Geschäftsführer abzeichnen.

11. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse. Diesbezüglich ist er alleine zeichnungsberechtigt. Belege höher als € 2.000 sind vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden abzuzeichnen.

12. Ehrensenatoren

a) Die Gesellschaft ist berechtigt, Mitglieder und andere Persönlichkeiten, die sich außerordentliche Verdienste in Bezug auf die Förderung der Gesellschaft erworben haben, zu Ehrensenatoren / innen zu ernennen.

b) Über die Ernennung von Ehrensenatoren / innen entscheidet der Vorstand

c) Vor der Beschlussfassung über die Ernennung von neuen Ehrensenatoren / innen ist der Vorstand verpflichtet, die Ehrensenatoren/ rinnen der Gesellschaft zu einer Besprechung einzuladen, um Ihnen Gelegenheit zur Anhörung zu den Überlegungen des Vorstandes zu gewähren.

§ 6 Der Beirat

  1. Der Beirat besteht aus den in der Anlage 2 benannten Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Beirates werden jährlich gewählt.
  3. Der Vertreter der Mitglieder bis 18 Jahre wird ausschließlich von den Mitgliedern gewählt, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
  4. Die übrigen Mitglieder des Beirates werden von der Hauptversammlung in geheimer Wahl, mit einfacher Stimmenmehrheit, gewählt. Eine Wahl durch Akklamation ist zulässig, sofern die Hauptversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt.
  5. Die Mitglieder des Beirates haben das Recht an Vorstandssitzungen teilzunehmen und sind hierzu einzuladen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen, z. B. Reisekosten, können erstattet werden.

§ 7 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat wird auf der Hauptversammlung durch die anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für zwei Jahre gewählt und besteht aus drei Mitgliedern, die volljährige Vereinsmitglieder sein müssen. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gewählt werden. Die Sitzungen des Ehrenrates müssen protokolliert werden. Der Ehrenrat wählt einen Vorsitzenden und einen Protokollführer. Die Mitglieder des Ehrenrates sind gleich stimmberechtigt. Der Ehrenrat kann in allen Fragen, die den Verein betreffen, von allen Mitgliedern angerufen werden. Bei Streitigkeiten innerhalb des Vereins hört der Ehrenrat alle Beteiligten an und versucht im Sinne des Vereins zu vermitteln. Sollte eine Vermittlung scheitern, fällt der Ehrenrat eine Entscheidung, die für alle Beteiligten bindend ist.

§ 8 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer haben die Rechnungsführung der Kasse sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.
  2. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören, müssen aber Mitglied sein. Eine direkte Wiederwahl ist einmal möglich.

§ 9 Aufnahme von Mitgliedern, Aufnahmegebühren

  1. Gesuche um Aufnahme in den Verein sind direkt beim Vorstand einzureichen.

  2. Über die Aufnahme bei von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

  3. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss ein Elternteil aktives oder passives Mitglied werden.

§ 10 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins. Über die in dieser Satzung genannten Rechte hinaus, können sie Anträge und Fragen stellen, Wünsche und Erinnerungen vorbringen. Anträge gem. § 4 d. S. sind schriftlich mit Begründung beim Vorstand einzureichen.

  2. Ehrenmitglieder können durch die anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern.

  2. Die Mitglieder dürfen den Karnevalsbrauch nur in der traditionellen, dafür üblichen Zeit um den 11.11. und zwischen Sylvester und Aschermittwoch ausüben. Außerhalb dieser Zeit dürfen Uniform des Vereins, Kappen Orden o. ä. nicht gezeigt bzw. getragen werden.

  3. Begründete Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

  4. Die Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages hat zu Beginn eines Jahres spätestens bis zum 31.03. zu erfolgen.

§ 12 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch erklärten Austritt. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen. Die Austrittserklärung muss mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
  2. durch Ausschluss. Er bedarf einer 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung (§ 4 Abs. 3 Sätze 2 u. 3 gelten entsprechend). Ausschlussgründe sind:
    a) grober Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins
    b) ein nachgewiesenes Verhalten, welches das Ansehen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat.
    c) Beitragsrückstand für mindestens 1 Jahr.

Vor Abstimmung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Er verliert sämtliche Rechte am Vereinsvermögen.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines Kalenderjahres.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigenen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder (§ 4 Abs. 3 Sätz2 u. 3 gelten entsprechend) beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung erfolgt die Abwicklung durch zwei Liquidatoren, die von der die Auflösung beschließenden Hauptversammlung zu bestellen sind.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landschaftsverband Rheinland mit der Maßgabe, dieses für die Rheinische Schule für Körperbehinderte, Luiter Weg 6, 47802 Krefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Sollte die genannte Schule nicht mehr existieren, soll eine ähnliche Einrichtung vom Landschaftsverband begünstigt werden.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Für Sachverhalte, die nicht eingehend in der Satzung geregelt sind, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB (§§ 21 bis 50) heranzuziehen.
  2. Die Satzung ist dem Amtsgericht Krefeld zur Eintragung in das Vereinsregister vorzulegen.

Vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 21. Juni 2017 beschlossen.

Krefeld, den 21.6.2017 Dr. Ernst Ulrich Dorf (1. Vorsitzender)

Anlage 1 zur Satzung

Beiträge für die Mitglieder:

Aktiv

130 €

Passiv

70 €

Azubis / Wehrdienst

30 €

Schüler / Studenten

30 €

Garden

30 €

Ehrenmitglieder / Trainer/-innen

0 €

Anlage 2 zur Satzung

Der Beirat besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. Dem / der 2. Schatzmeister/in
  2. Dem Sitzungspräsidenten für die Herrensitzung
  3. Dem / der Verantwortlichen für die Kostüme der Garden der KG Verberg
  4. Dem / der Verantwortlichen für das Training der 3 Garden der KG Verberg
  5. Dem / der Verantwortlichen für den Kinderkarneval
  6. Dem / der Vertreter/in der Mitglieder bis 18 Jahre
  7. Dem / der Verantwortlichen für die KTG und die Blue Devils
  8. Dem / der Verantwortlichen für die Große Garde
  9. Dem / der Verantwortlichen für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
  10. Dem / der Verantwortlichen für die Technik der Kostüm- und der Herrensitzung
  11. Dem / der Verantwortlichen für den Wagenbau
  12. Dem / der Verantwortlichen für die steuerliche Beratung
  13. Dem / der Verantwortlichen für den Datenschutz und die Homepage
  14. Den Verantwortlichen für den Kartenverkauf für die Kostüm- und die Herrensitzung
  15. Dem / der Verantwortlichen für das Wurfmaterial
  16. Der / die Zugleiter/in